5.5 Betreffend die Geldstrafe ist Art. 48 lit. e StGB zwingend zu beachten; beide Straftaten des Beschuldigten haben gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bereits am 5. März 2020 bzw. am 13. August 2020 die Zweidrittels-Grenze der Verjährung überschritten, weswegen ein obligatorischer Strafmilderungsgrund für die mit Geldstrafe bestraften Delikte vorliegt (BGE 140 IV 145 E. 3.1).