5.4 Betreffend die tatsächlichen Feststellungen zur Verfahrensdauer ist auf die Feststellungen der Vorinstanz zu verwiesen (SG GD 9/2 E. V.2 Ziff. 2.1.6). Im Gegensatz zur Vorinstanz ist in der Dauer der Strafuntersuchung von vier Jahren und vier Monaten in casu nur in leichtem Ausmass eine überlange Verfahrensdauer zu erblicken. So war die Strafuntersuchung im internationalen Rohstoffhandelsbereich für die damit mehrheitlich delegiert betraute Polizei fachlich anspruchsvoll.