__ AG einfach zu belegen war. Der Beschuldigte gab mithin nichts zu, was im Untersuchungsverfahren nicht einfach zu beweisen gewesen wäre. Immerhin überwand sich der Beschuldigte dann an der Berufungsverhandlung dazu, zuzugeben, dass er damals wusste, dass er das Formular A unwahr ausgefüllt hatte. Insgesamt kann die teilweise hinsichtlich des objektiven Tathergangs erfolgte Einlassung des Beschuldigten vorliegend nach richterlichem Ermessen geringfügig mit einer Strafreduktion von einem Monat Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe berücksichtigt werden.