5.3 Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, war der Beschuldigte zwar nicht geständig, machte aber dennoch gegenüber der Polizei Angaben, welche zur Klärung des objektiven Tathergangs dienten. Allerdings halten sich diese Zugaben des Beschuldigten nach Ansicht des Gerichts vom Beweiswert her in Grenzen, zumal insbesondere die deliktischen Geldflüsse gemäss den erfolgten Bankeneditionen einfach nachzuweisen waren und auch die zentrale Stellung des Beschuldigten innerhalb der H.________ AG oder der T.________ AG einfach zu belegen war.