Ferner erhielt er eine Lohnerhöhung im Rahmen seiner Berufstätigkeit für eine russische Rohstoff-Gruppe (OG GD 9/1 S. 2 ff.). Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Umstände, aus welchen auf eine Straferhöhung oder Strafminderung zu schliessen wäre.