5.2 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht ist auf die Feststellungen der Vorinstanz zu verweisen (SG GD 9/2 E. V.2. Ziff. 2.1.5). Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann diesbezüglich ergänzt werden, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht wesentlich verändert haben. Er lebt weiterhin getrennt. So wohnt neu sein Sohn, der in Zürich studiert, beim Beschuldigten. Ferner erhielt er eine Lohnerhöhung im Rahmen seiner Berufstätigkeit für eine russische Rohstoff-Gruppe (OG GD 9/1 S. 2 ff.).