4.6 Bei den beiden Geldstrafen ist erneut von der konkret schwereren Strafe auszugehen, mithin der Sanktion von 120 Tagessätzen wegen der Urkundenfälschung. Das Verhältnis zwischen den beiden Straftaten ist dabei in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht als mittelgradig einzuschätzen. So wurde das Formular A vom Beschuldigten mutmasslich u.a. deswegen unwahr ausgefüllt, um gegenüber der X.________ AG einen Zusammenhang (bzw. eine Gruppenbildung) zwischen der T.________ AG, der H.________ AG und der M.________ AG als "seine Firmen" zu suggerieren, den es effektiv nie gab.