4.2 Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und auch die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, weshalb diese Delikte von der abstrakten Strafandrohung her beide gleich schwer wiegen. Daher ist auf die Straftat mit der konkret höchsten ausgefällten Sanktion abzustellen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Dies ist vorliegend aufgrund der höheren hypothetischen Einzelstrafe der Betrug.