3.2 Entsprechend ist zwingend die Geldstrafe als Strafart für die Urkundenfälschung (120 Strafeinheiten) und die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (80 Strafeinheiten) festzulegen (Art. 34 Abs. 1 aStGB; Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für die weiteren Gesetzesverstösse, welche mit Einzelstrafen zwischen 16 und 24 Monaten geahndet wurden, bleibt nur die Freiheitsstrafe als mögliche Strafart (Art. 40 Abs. 1 aStGB; Art. 34 Abs. 1 aStGB). 4. Gesamtstrafe aufgrund mehrfacher Tatbegehung: Seite 66/98