Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist das ältere Recht in casu milder für den Beschuldigten, zumal sämtliche Sanktionen mit einem Strafmass von weniger 180 Tagessätzen zwingend als Geldstrafen auszufällen wären und damit nach Art. 49 Abs. 1 aStGB wegen der fehlenden Gleichartigkeit zur Freiheitsstrafe nicht zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe (und allenfalls einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 36 Monaten, wo ein teilbedingter Vollzug nicht mehr möglich ist) führen können. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt mithin das vor dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung.