41 Abs. 1 aStGB ausgesprochen werden durfte. Voraussetzung dafür war ein unbedingter Geldstrafenvollzug sowie die Prognose, dass die unbedingt auszusprechende Geldstrafe voraussichtlich wegen den finanziellen Verhältnissen des Täters nicht vollzogen werden kann. Eine Geldstrafe war ferner gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB bis zu 360 Tagessätzen möglich. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist das ältere Recht in casu milder für den Beschuldigten, zumal sämtliche Sanktionen mit einem Strafmass von weniger 180 Tagessätzen zwingend als Geldstrafen auszufällen wären und damit nach Art.