3.1 Was die Strafart anbelangt, so ist vorab mit der Vorinstanz (SG GD 9/2 E. I.2. Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3) darauf hinzuweisen, dass sich die Sanktionsbemessung nach dem vor dem 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrecht richtet (nachfolgend: aStGB). Nach Art. 40 Abs. 1 aStGB betrug die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate, wobei eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 aStGB ausgesprochen werden durfte.