In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nach den gerichtlichen Feststellungen mit Direktvorsatz, was neutral zu werten ist. Insgesamt bleibt es damit bei einem sehr leichten Verschulden. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren kann die tat- und schuldangemessene Sanktion damit bei 120 Strafeinheiten deutlich im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens angesetzt werden. 3. Festlegung der Art der Strafe: