Wie die Verteidigung sodann zurecht darlegte, waren die durch ihn erlangten Vorteile gering und überschneiden sich ferner mit dem Unrechtsgehalt der separat sanktionierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen. Zwar verunmöglichte der Beschuldigte durch die unwahre Erklärung die Durchführung von effektiven Geldwäschereikontrollen bei der X.________ AG, die negative Wirkung auf Treu und Glauben im Geschäftsverkehr des unwahr ausgefüllten Formulars A war aber insgesamt nur begrenzt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nach den gerichtlichen Feststellungen mit Direktvorsatz, was neutral zu werten ist.