Eine Verfälschung oder Totalfälschung einer Urkunde war für die Tatbegehung nicht notwendig, sondern einzig eine unrichtige schriftlich abgegebene Erklärung. Zu Gunsten des Beschuldigten wirken dabei insbesondere seine glaubhaften Ausführungen, dass er mit der unwahren Erklärung nicht gegen den Willen der drei Aktionäre der Gesellschaft handelte. Wie die Verteidigung sodann zurecht darlegte, waren die durch ihn erlangten Vorteile gering und überschneiden sich ferner mit dem Unrechtsgehalt der separat sanktionierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen.