Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Die objektive Tatschwere ist dabei vorliegend im Gegensatz zur Vorinstanz als sehr leicht einzustufen. Auch wenn eine unwahre Erklärung im Formular A urkundenstrafrechtlich sicherlich keine Bagatelle darstellt, handelte es sich um eine einmalige, isolierte Erklärung gegenüber einer Bank. Eine Verfälschung oder Totalfälschung einer Urkunde war für die Tatbegehung nicht notwendig, sondern einzig eine unrichtige schriftlich abgegebene Erklärung.