Gesamthaft muss das Tatverschulden als nicht mehr leicht und damit erheblich taxiert werden. Entsprechend kann mit der Vorinstanz trotz des sehr hohen Deliktsbetrags die Strafe insgesamt noch im unteren Teil des zweiten Drittels des Strafrahmens angesetzt werden. Eine Sanktion von 720 Strafeinheiten (24 Monaten) erscheint als schuldund tatangemessen. 2.7 Der Beschuldigte wurde sodann der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend das Formular A der M.________ AG schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese Seite 65/98