Zwar wurde die Täuschungshandlung im Wissen um die erheblichen und langandauernden Ausstände der AM.________ und im Wissen um deren Bedeutung hinsichtlich der Aussagekraft der Jahresrechnung 2013 direktvorsätzlich ausgeübt. Erneut ist aber wesentlich, dass der Beschuldigte die Schädigung nicht wollte, sondern diese letztlich im Sinne eines Eventualvorsatzes billigend in Kauf nahm. Gesamthaft muss das Tatverschulden als nicht mehr leicht und damit erheblich taxiert werden.