Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, ist in solchen Fällen ein deutlich anderer Massstab anzulegen als bei einem direktvorsätzlichen Betrug, bei dem das Deliktsgut primär der persönlichen Bedürfnisbefriedigung des Täters dient. Unter Einbezug dieser Faktoren wiegt die objektive Tatschwere trotz des sehr hohen Deliktsbetrags von ca. CHF 1.8 Mio. nur noch mittelschwer. Subjektiv betrachtet relativiert sich das Tatverschulden ebenfalls zusätzlich. Zwar wurde die Täuschungshandlung im Wissen um die erheblichen und langandauernden Ausstände der AM.