Ferner diente der erbeutete Deliktsbetrag nicht egoistischen Eigenbedürfnissen des Beschuldigten, sondern er verwendete diesen, um sein Gewerbe mit der H.________ AG (inkl. der Weiterbeschäftigung der dort angestellten Arbeitnehmer) weiter betreiben zu können. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, ist in solchen Fällen ein deutlich anderer Massstab anzulegen als bei einem direktvorsätzlichen Betrug, bei dem das Deliktsgut primär der persönlichen Bedürfnisbefriedigung des Täters dient.