2.6 Der Beschuldigte wurde des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der D.________ mit einem Deliktsbetrag von EUR 1'500'000.00 schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Isoliert betrachtet deutet eine Deliktssumme von umgerechnet ca. CHF 1.8 Mio. als wesentliches Element der Tatschwere auf eine Sanktionsansetzung deutlich im obersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens (bzw. nahe an der Maximalstrafe) hin. Allerdings wird der hohe Deliktsbetrag vorliegend erneut durch mehrere Umstände relativiert.