In subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden insgesamt als eher leicht zu qualifizieren. Die Pflichtverletzungen erfolgten zwar direktvorsätzlich und zum Nachteil eines wirtschaftlich Berechtigten, mit welchem der Beschuldigte befreundet war. Deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ist indessen zu werten, dass er die Schädigung nicht direkt wollte, sondern billigend in Kauf nahm, um der H.________ AG die gewünschten Vorteile gewähren zu können.