der Handlungen des Beschuldigten ferner erheblich höher als der eingetretene Schaden. Mitigierend wirkt sich aber erneut aus, dass der Beschuldigte bei seinem Tatvorgehen davon profitieren konnte, dass ihm die Aktionäre der M.________ AG praktisch freie Hand liessen. Er handelte dabei zum Nachteil einer juristischen Person, welche den Verlust verkraften konnte. Sodann bereicherte der Beschuldigte nicht sich selber, sondern eine andere juristische Person, welche die Vermögenswerte zum Betrieb ihres eigenen Gewerbes verwendete. In subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden insgesamt als eher leicht zu qualifizieren.