2.5 Der Beschuldigte wurde der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der M.________ AG mit einem Deliktsbetrag von USD 921'731.50 schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht und ist bereits als erheblich bis mittelschwer zu taxieren. Der Beschuldigte schädigte die M.________ AG um die hohe Summe von USD 921'731.50 (CHF 858'113.60). Da sämtliche Aktiven der M.________ AG verpfändet wurden, war das Schädigungspotential Seite 64/98