In subjektiver Hinsicht gelten ebenfalls die gleichen mitigierenden Umstände, insbesondere der Eventualvorsatz beim Herbeiführen des Vermögensschadens, welcher sich bei der Sanktionsbemessung zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Insgesamt liegt das Tatverschulden damit noch im leichten Bereich, weswegen die Strafe im ersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens angesetzt werden kann. Eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung des Verhaltens ist auf 480 Strafeinheiten (16 Monate) zu veranschlagen.