In objektiver Hinsicht kann die Tatschwere insgesamt als knapp erheblich bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht ist zu würdigen, dass der Beschuldigte betreffend die Herbeiführung eines Vermögensschadens eventualvorsätzlich handelte und den Vermögensschaden nicht wollte, sondern nur billigend als Tatfolge in Kauf nahm. Insgesamt kann das Tatverschulden damit gerade noch als leicht eingestuft werden, was eine Sanktionsansetzung im untersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens ermöglicht. Die tat- und schuldangemessene Einzelstrafe ist auf 540 Strafeinheiten (18 Monate) festzulegen.