Ferner erfolgte die Tathandlung zum Nachteil einer Gesellschaft, bei welcher der finanzielle Schaden nicht zu einem Liquiditätsengpass oder einem Konkurs führte. Sodann ist zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass er nicht sich selber bereicherte, sondern zu Gunsten einer Gesellschaft (an der er massgeblich beteiligt war) handelte. In objektiver Hinsicht kann die Tatschwere insgesamt als knapp erheblich bezeichnet werden.