Der Deliktsbetrag von CHF 600'000.00 wiegt dabei bereits erheblich bis mittelschwer, so dass eine Strafansetzung im untersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens grundsätzlich nicht mehr angemessen wäre. Die Tatschwere etwas mitigierend wirken sich indessen vorliegend die weiteren Umstände aus. So wurde dem Beschuldigten aufgrund des treuhänderischen Konstrukts, welches die drei Aktionäre der Gesellschaft wählten, die Tatbegehung recht einfach gemacht. Ferner erfolgte die Tathandlung zum Nachteil einer Gesellschaft, bei welcher der finanzielle Schaden nicht zu einem Liquiditätsengpass oder einem Konkurs führte.