2.3 Der Beschuldigte wurde der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der M.________ AG mit einem Deliktsbetrag von CHF 600'000.00 (mithin USD 672'872.04) schuldig gesprochen. Das Gesetz sieht für diese Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. Der Deliktsbetrag von CHF 600'000.00 wiegt dabei bereits erheblich bis mittelschwer, so dass eine Strafansetzung im untersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens grundsätzlich nicht mehr angemessen wäre.