2. Hypothetische tatbezogene Einzelstrafen 2.1 Die Straftaten, denen der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sind in der Reihenfolge ihrer Nennung im Urteil der Vorinstanz wie folgt hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts einzustufen und in Bezug zum ordentlichen Strafrahmen des jeweiligen Delikts zusetzen: