Dies mit der Ergänzung, dass jeweils der ordentliche Strafrahmen gemäss Gesetz als Vorgabe der Sanktionsbemessung gilt und eine Kongruenz herzustellen ist zwischen dem ordentlichen Strafrahmen einerseits und Tatschwere/Verschulden andererseits. Durch die Herstellung von Kongruenz zwischen dem ordentlichen Strafrahmen einerseits und Tatschwere/Verschulden andererseits erfolgt die Umsetzung der Vorgabe des demokratischen Gesetzgebers, welcher bei den jeweiligen Straftaten die breiten Leitplanken der ausgefällten Strafe durch den Strafrahmen festsetzte (sinngemäss: Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 425).