1.3 Die rechtlichen Vorgaben zur Sanktionsbemessung wurden von der Vorinstanz rechtlich korrekt dargelegt (SG GD 9/2 E. V.1. Ziff. 1.1-1.5, S. 67 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Dies mit der Ergänzung, dass jeweils der ordentliche Strafrahmen gemäss Gesetz als Vorgabe der Sanktionsbemessung gilt und eine Kongruenz herzustellen ist zwischen dem ordentlichen Strafrahmen einerseits und Tatschwere/Verschulden andererseits.