1.2 Weder die Staatsanwaltschaft, noch die Verteidigung nahmen zur Sanktionsfestsetzung durch die Vorinstanz vertieft Stellung. Die Verteidigung führte primär aus, dass vorliegend aufgrund der Tatausführung keine erhebliche kriminelle Energie erkennbar sei und Freiheitsstrafen aufgrund des längeren Zeitpunkts seit den Handlungen unverhältnismässig seien (OG GD 9/1 S. 28 f., S. 33).