1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, bedingt aufgeschoben im Umfang von 24 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Sodann verhängte die Vorinstanz eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 170.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Vorinstanz erachtete kleinere täterbezogene Strafminderungen aufgrund von Geständnis, Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie des heilenden Laufs der Zeit als angemessen.