2 StGB regelmässig verneint, bzw. die Privilegierung nach Art. 251 Ziff. 2 StGB hinsichtlich die Sanktion im Vergleich zu Art. 251 Ziff. 1 StGB wird nur gewährt, wenn die Fälschung harmlos ist und die Vorteilsabsicht einen Bezug zur eigenen Bequemlichkeit oder dergleichen hat (vgl. Fallbeispiele in: Trechsel/Erni, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 251 N. 18). 5. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung sind mithin erstellt. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Seite 62/98 V. Sanktion