dennoch erreichte er bereits eine unrechtmässige Besserstellung in der Form, dass innerhalb der gemeinsamen kontoführenden Bank die Gesellschaften als wirtschaftlich nahestehend qualifiziert wurden, was (1.) die Grösse der durch den Beschuldigten geführten Unternehmen und damit seine Signifikanz als Bankkunde und Kreditnehmer künstlich erhöht und (2.) die kommenden einseitigen Geldströme von der M.________ AG weg naturgemäss plausibilisiert. Diese Absicht auf eine faktische Besserstellung reicht in rechtlicher Hinsicht als Vorteilsabsicht gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (BGE 118 IV 254 E. 5).