251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Zwar erzielte der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt noch keine finanziellen Vorteile (die erste illegale Darlehensausrichtung an die T.________ AG erfolgte erst am 13. August 2010); dennoch erreichte er bereits eine unrechtmässige Besserstellung in der Form, dass innerhalb der gemeinsamen kontoführenden Bank die Gesellschaften als wirtschaftlich nahestehend qualifiziert wurden, was (1.) die Grösse der durch den Beschuldigten geführten Unternehmen und damit seine Signifikanz als Bankkunde und Kreditnehmer künstlich erhöht und (2.) die kommenden einseitigen Geldströme von der M.__