2. Die Frage nach der inneren Einstellung des Beschuldigten ist eine Tatfrage. Wie gerichtlich festgestellt, füllte der Beschuldigte das Formular A nicht irrtümlich falsch aus und war sich der Unwahrheit der abgegebenen Erklärung bewusst und handelte mithin in diesem Punkt vorsätzlich. Ferner handelte der Beschuldigte nach den richterlichen Feststellungen mit der Absicht, die M.________ AG gegenüber der X.________ AG wie eine Unternehmensgruppengesellschaft in die Nähe der T.________ AG und die H.________ AG zu rücken. Die gerichtlich festgestellte Absicht des Beschuldigten ist als Vorteilsabsicht im Sinne von Art. 251 Ziff.