1. Die Urkundenqualität des Formulars A sowie die inhaltliche Unrichtigkeit der darin enthaltenen Erklärung des Beschuldigten wurde vom Beschuldigten anerkannt. Das am 5. März 2010 unterzeichnete Formular A der X.________ AG ist in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres als ein Dokument mit Urkundenqualität zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2). Ferner weicht der vom Beschuldigten zu verantwortende Er- Seite 61/98