__ allenfalls auch wollten, dass der Beschuldigte sich als wirtschaftlich berechtigte Person der M.________ AG ausweist (und in diesem Sinne eine Übereinstimmung der Absichten des Beschuldigten und den genannten Personen stattfand), ist für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts unter der Rechtsnorm der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) nicht relevant. Das von Art. 251 StGB geschützte Rechtsgut ist der Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, welcher nicht vom Willen der eingangs genannten Herren abhängig ist. C. Subsumption