3.7 Dass daneben gemäss den Aussagen des Beschuldigten die an der M.________ AG wirtschaftlich berechtigten Personen W.________, U.________ und V.________ allenfalls auch wollten, dass der Beschuldigte sich als wirtschaftlich berechtigte Person der M.________ AG ausweist (und in diesem Sinne eine Übereinstimmung der Absichten des Beschuldigten und den genannten Personen stattfand), ist für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts unter der Rechtsnorm der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) nicht relevant.