Mittels Gruppenbildung konnte sich der Beschuldigte - der nach den gerichtlichen Feststellungen bereits vorher U.________ vorgeschlagen hat, ebenfalls den Namen "T.________" als Firmenbestandteil in seinem Handelsgewerbe zu verwenden (E. II.B.1 Ziff. 1.3) - in einem weiteren Bereich eine Nähe zwischen den T.________-Gesellschaften herstellen und es wurde ihm dadurch gegenüber der gemeinsamen Bank X.________ AG möglich, wie bei einer Unternehmensgruppe problemlos Vermögenswerte ohne Rücksicht auf die jeweiligen juristischen Personen zwischen der H.________ AG (bzw. vorher der T.________ AG) und der M.________ AG zu verschieben.