__ AG angesehen. Die "Gruppenbildung", auf welche sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren beim Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mehrfach erfolgslos berief und welche effektiv nie bestand (vgl. E. II.B.1), konnte so zumindest gegenüber der hinsichtlich die wirtschaftliche Berechtigung an der M.________ AG in die Irre geführten X.________ AG erstellt werden. Mittels Gruppenbildung konnte sich der Beschuldigte - der nach den gerichtlichen Feststellungen bereits vorher U.________ vorgeschlagen hat, ebenfalls den Namen "T.________" als Firmenbestandteil in seinem Handelsgewerbe zu verwenden (E. II.B.1 Ziff.