23-3-2-45). Ferner verfügte der Beschuldigte persönlich und mit seinen Gesellschaften über weitere Bankbeziehungen, wo er ebenfalls entsprechende WB/BO-Erklärungen für die Kontoeröffnung abgeben musste. Insgesamt lässt der jahrelange und enge Kontakt des Beschuldigten zum Bankenwesen erheblich an seiner Aussage zweifeln, dass er nicht gewusst habe, was eine wirtschaftlich berechtigte Person bzw. ein "beneficial owner" gewesen sei. Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass die Falschdeklaration des Beschuldigten nicht auf einem fehlerhaften Begriffsverständnis beruhte. Seite 60/98