__ AG nicht mit einem Fehlverständnis des Begriffs der wirtschaftlich berechtigten Person beim Beschuldigten - wie er dies anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2015 erklärte - vereinbaren. Wenn der Beschuldigte tatsächlich gedacht hätte, dass der Leiter einer Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person sei, hätte er am 29. März 2010 beim Formular A der H.________ AG ebenfalls nur sich selber als wirtschaftlich berechtigte Person der H.________ AG angeben müssen, da nur er die Leitung und Führung dieser Gesellschaft ausübte.