Wer hingegen die Gesellschaft leitet oder führt, ist für die Bank nicht relevant, zumal sich die Personalien der Verwaltungsräte und Geschäftsführer bereits aus dem Handelsregister ergeben. Der Beschuldigte kann sich indessen als treuhänderischer Aktionär und treuhänderischer Verwaltungsrat nicht auf einen finanziellen Anspruch aus den gehaltenen Aktien berufen, selbst ein Dividendenanspruch als treuhänderischer Verwahrer der Aktien war ihm nur treuhänderisch anvertraut, so dass sämtliche Nutzniessungen im Zusammenhang mit den Aktien nicht dem Beschuldigten zustanden.