3.5.1 So hält das Formular A vorliegend eine klare Definition der wirtschaftlich berechtigten Person als den Endbegünstigten ("ultimate owner") der von der Bank verwahrten Vermögenswerte. Wer hingegen die Gesellschaft leitet oder führt, ist für die Bank nicht relevant, zumal sich die Personalien der Verwaltungsräte und Geschäftsführer bereits aus dem Handelsregister ergeben.