3.4 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte nie einen finanziellen Beitrag an das Aktienkapital von CHF 250'000.00 der M.________ AG leistete. Der Optionsvertrag hält ferner fest, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet war, finanzielle Zuwendungen oder Einschüsse zu Gunsten der M.________ AG zu erbringen (act. 20-1-6 Ziff. 3). Der Beschuldigte war mithin zu keinem Zeitpunkt an der M.________ AG direkt oder indirekt wirtschaftlich berechtigt. Er war weder ein Begünstigter an den Vermögenswerten der M.________ AG noch der Endbegünstigte dieser Vermögenswerte.