3.2 Auf dem aktenkundigen und vom Beschuldigten unterzeichneten Formular A wird der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person definiert. Demnach sei dies der Endberechtigte ("ultimate owner") an den Vermögenswerten, welche bei der Bank deponiert würden. Ferner enthält das Formular A den Hinweis, dass es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handeln würde und dass derjenige, welcher vorsätzlich falsche Informationen auf dem Formular A angibt, sich der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB strafbar machen könnte, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Busse bestraft werde.