Er habe ferner keinen Vorteil aus der Darstellung im Formular A gehabt, denn seine persönliche Bonität sei bei der X.________ AG völlig irrelevant gewesen. Es sei auch nicht von Bedeutung gewesen, wer an den beiden T.________-Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Der objektiv tatbestandsmässigen Handlung fehle es an Vorsatz sowie an einer Vorteilsund Schädigungsabsicht. 3. Feststellungen des Gerichts: